Mitglied der BGA können natürliche und juristische Personen aus der Deutschschweiz werden, die sich regelmässig der Durchführung, Förderung oder Entwicklung der Gebärdensprache in fachlichen
Belangen widmen und die Statuten, das Leitbild, das Berufsbild und die Zielsetzungen der BGA anerkennen.
Natürliche Personen, die Mitglied werden wollen, müssen über mindestens eines der folgenden Diplome verfügen:
In der BGA bestehen die folgenden Mitgliederkategorien:
1. natürliche Personen
2. juristische Personen
3. Gönner
4. Freimitglieder
5. Ehrenmitglieder
Für die Aufnahme als Mitglied des BGA gilt das folgende Verfahren:
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Auflösung der juristischen Person
b) Durch den Tod einer natürlichen Person
c) durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes. Sie ist unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf Ende des Kalenderjahres an den Vorstand zu richten;
d) durch Ausschluss: Ausschlussgründe sind insbesondere:
- das Vorliegen strafrechtlicher Tatbestände
- der wiederholte Verstoss gegen die in den Statuten, Reglementen, Verträgen und Beschlüssen der Verbandsorgane festgelegten Pflichten.
- illoyales oder unehrenhaftes Handeln, welches dem Zweck des Verbandes widerspricht oder anderen Mitgliedern Schaden zufügt.
- andere Verstösse gegen das Prinzip von „Treu und Glauben“
e) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.
f) Bei Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied alle Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
g) Ausgeschlossene Mitglieder können gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen nach dessen Zustellung beim Vorstand Rekurs einlegen. Dem Rekurs kommt eine aufschiebende Wirkung zu. Beim Rekurs des
ausgeschlossenen Mitgliedes, welcher plausible Gründe gegen das Ausschlussverfahren gemäss Art. 13 hat, entscheiden die Mitglieder in der Mitgliederversammlung.